Nichtigkeitserklärung des Patents für den Wirkstoff Rivaroxaban
Am 29. Juli 2025 hat der 3. Senat des Bundespatentgerichts das Streitpatent EP 1 845 961 für nichtig erklärt, was für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gilt.
Das betroffene Patent bezieht sich auf die Verwendung des Wirkstoffs Rivaroxaban in einer spezifischen oralen Dosierung zur Behandlung von thromboembolischen Störungen. Das Arzneimittel Xarelto® ist in Deutschland für die Thromboseprophylaxe und Behandlung zugelassen.
Das Patent wurde im Jahr 2015 für die Bayer Intellectual Property GmbH erteilt. Neun Klägerinnen haben Nichtigkeitsklage gegen die Patentinhaberin eingereicht, da sie der Meinung sind, dass das Patent aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht hätte erteilt werden dürfen. Sie berufen sich auf Erkenntnisse aus klinischen Studien, die bereits zum Prioritätstag des Patents vorhanden waren.
Der 3. Senat des Bundespatentgerichts hat am 29. Juli 2025 verhandelt und das Urteil verkündet. Die Beklagte hat die Klagen bestritten.
Es besteht die Möglichkeit, Berufung beim Bundesgerichtshof gegen das Urteil einzulegen. Die Frist dafür beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils an die Partei und endet spätestens nach fünf Monaten nach der Verkündung.
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