Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns: Auswirkungen auf Minijobs ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben, gefolgt von einer weiteren Erhöhung auf 14,60 Euro ab 1. Januar 2027. Dies wird auch erhebliche Änderungen für Minijobs mit sich bringen.
Diese neuen Regelungen betreffen nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern auch die rund 6,9 Millionen Menschen, die in Deutschland als Minijobber tätig sind. Dies geht aus Informationen hervor, die die Minijob-Zentrale in ihrem neuesten Magazin bereitstellt. Durch die Anpassung an den Mindestlohn wird die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs voraussichtlich auf 603 Euro im Jahr 2026 und auf 633 Euro im Jahr 2027 steigen. So haben geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, ohne ihren Minijob-Status aufzugeben.
Die neuen Erhöhungen basieren auf dem jüngsten Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission. Diese tritt alle zwei Jahre zusammen, um Empfehlungen zur Anpassung des Mindestlohns auszusprechen. Der neu festgelegte Mindestlohn orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung und den aktuellen Beschäftigungstrends. Üblicherweise wird die Bundesregierung den Empfehlungen der Kommission durch Verordnungen folgen. Ziel dieser Erhöhungen ist es, einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten zu gewährleisten und faire Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen – auch im Bereich der Minijobs.
Seit Oktober 2022 ist die Verdienstobergrenze für Minijobs dynamisch an den Mindestlohn gebunden. Das bedeutet, wenn der Mindestlohn steigt, erhöht sich auch automatisch die maximale monatliche Einnahme für Minijobber. Dank dieser Regelung bleibt das zugrunde liegende Arbeitsvolumen von etwa zehn Wochenstunden im Minijob konstant, ohne dass der Minijob-Status gefährdet wird.
Konkret bedeutet dies, dass die Verdienstobergrenze für Minijobs ab dem 1. Januar 2026 voraussichtlich auf 603 Euro pro Monat und ein Jahr später auf 633 Euro angehoben wird (diese Beträge sind aufgerundet).
Es ist wichtig zu betonen, dass Minijobs keine Sonderregelungen beim Mindestlohn darstellen. Auch für geringfügig Beschäftigte gilt uneingeschränkt die gesetzliche Lohnuntergrenze. In einigen Sektoren liegen die tariflich festgelegten Mindestlöhne sogar über dem gesetzlichen Mindestlohn und sind somit auch für Personen im Minijob relevant. Dr. Rainer Wilhelm, Geschäftsführer der Minijob-Zentrale, äußert sich optimistisch: „Die Erhöhung der Verdienstgrenze für Minijobs ist eine positive Entwicklung für Millionen von Minijobbern und sichert, dass das Arbeitsvolumen beibehalten werden kann.“
Der gesetzliche Mindestlohn wurde im Jahr 2015 mit einem Stundensatz von 8,50 Euro eingeführt und seither regelmäßig angepasst. Die letzte Erhöhung fand am 1. Januar 2025 statt, als der Mindestlohn auf 12,82 Euro erhöht wurde. Minijobber haben das gleiche Recht auf den Mindestlohn wie alle anderen Beschäftigten. Mit den anstehenden Anhebungen profitieren sie von höheren Stundenlöhnen und einer ansehnlichen Verdienstgrenze, die mehr Möglichkeiten zum Verdienst im Minijob bietet.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten zudem darauf achten, dass branchenspezifische Mindestlöhne aus Tarifverträgen – beispielsweise in der Gebäudereinigung, Altenpflege oder im Elektrohandwerk – weiterhin gelten, solange sie über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.
Für weitere Informationen zur neuen Verdienstgrenze besuchen Sie das Online-Magazin der Minijob-Zentrale unter Magazin der Minijob-Zentrale.