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Umzug wegen eines Arbeitszimmers: Können Kosten von der Steuer abgesetzt werden?

by Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
Mai 19, 2025
Umzug wegen eines Arbeitszimmers: Können Kosten von der Steuer abgesetzt werden?

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen. Doch gilt das auch, wenn der Umzug nur dazu dient, ein Arbeitszimmer einrichten zu können, weil die bisherige Wohnung dafür zu klein ist? Mit dieser Frage hat sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Die Details zu dem Urteil und in welchen Fällen Umzugskosten vom Finanzamt anerkannt werden, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Steuervorteile für Umzug aus beruflichen Gründen möglich

Fast ein Viertel der Beschäftigten in Deutschland arbeitet zumindest teilweise von zu Hause aus. Das geht aus den jüngsten Zahlen des Statistischen Bundesamts hervor, die sich auf das Jahr 2023 beziehen. Und laut einer Umfrage von 2024 spielt die Möglichkeit, im Homeoffice beziehungsweise mobil arbeiten zu können, für mehr als 80 Prozent der Befragten eine wichtige Rolle. Das flexible Arbeitsmodell hat sich also längst etabliert.

Aus steuerlicher Sicht gilt: Wer die Homeoffice-Pauschale nutzt, muss dafür kein separates Arbeitszimmer haben, sondern kann auch am Küchen- oder Esszimmertisch arbeiten. Manche wünschen sich dennoch ein Arbeitszimmer in den heimischen vier Wänden. Dann kann man für die überwiegende berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung pro Arbeitstag die sogenannte Tagespauschale nutzen oder die damit verbundenen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzen.

Wenn in der bestehenden Wohnung kein Platz für ein Arbeitszimmer vorhanden ist, kann ein Umzug helfen. Und für Umzüge aus beruflichen Gründen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Steuervorteile. Aber gilt das auch für einen Umzug, den man vollzieht, damit man Platz für ein Arbeitszimmer hat?

Finanzamt und Finanzgericht sind verschiedener Meinung

Konkreter Fall: Ein berufstätiges Paar mit einem Kind, das im Streitjahr hauptsächlich im Homeoffice arbeitete, zog aus einer kleinen Drei-Zimmer- in eine größere Fünf-Zimmer-Wohnung. Um dort Platz für zwei Arbeitszimmer zu haben, die es sich dann auch einrichtete. Neben den üblichen Kosten für die Arbeitszimmer wollte das Paar auch die Ausgaben für den Umzug als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Das Finanzamt akzeptierte die Ausgaben für das Arbeitszimmer, lehnte einen Abzug der Umzugskosten jedoch ab – und zwar „mangels beruflicher Veranlassung“. Nach erfolglosem Einspruch gegen die Entscheidung legte das Paar Klage ein – und das Finanzgericht Hamburg urteilte anders als das Finanzamt: Der Umzug sei beruflich veranlasst, da er für die Kläger zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt habe. Deshalb seien die Umzugskosten berufsbedingt und damit steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen.

BFH: Umzug wegen Arbeitszimmers erfüllt nicht die Voraussetzungen

Das Finanzamt ging daraufhin in Revision – und tatsächlich bestätigte der BFH die Sichtweise des Finanzamts und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Das oberste deutsche Gericht für Steuerfragen sah die Motivation für den Umzug nicht vornehmlich durch die berufliche Tätigkeit begründet. Es fehle an einem objektiven Kriterium, das nicht auch durch die private Wohnsituation beeinflusst werde. Und absetzbar seien Umzugskosten nur, wenn die berufliche Tätigkeit den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstelle und private Gründe dabei kaum eine Rolle spielten, so das BFH-Urteil.

Der BFH nannte zwei Beispiele, wann ein konkreter beruflicher Anlass gegeben ist und somit Umzugskosten steuerlich geltend gemacht werden können: Wenn der Umzug wegen eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt oder wenn dadurch die tägliche Fahrtzeit zur Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde verringert wird. Eine solche berufliche Veranlassung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, deshalb ordnete der BFH die Umzugskosten des Paares dem privaten Lebensbereich und somit den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zu.

Darüber hinaus betonte der BFH, dass auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice beziehungsweise Tele- oder Remote-Arbeit nichts an den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Umzugskosten aus beruflichen Gründen ändere (BFH-Urteil vom 5. Februar 2025, Aktenzeichen VI R 3/23, veröffentlicht am 17. April 2025).

In diesen Fällen lassen sich Umzugskosten absetzen

Grundsätzlich lassen sich Ausgaben für einen berufsbedingten Umzug als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Man fängt in einem Unternehmen an, das nicht am bisherigen Wohnort ansässig ist.
  • Man ist vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Arbeitgeberin an einen anderen Standort versetzt worden oder das Unternehmen hat seinen Standort verlegt.
  • Man verändert zwar nichts an der eigenen beruflichen Situation, aber verringert durch den Umzug die tägliche Fahrtzeit um mindestens eine Stunde.
  • Man zieht in eine Dienstwohnung ein oder muss eine Dienstwohnung verlassen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

Tags: ArbeitszimmerFinanzamtFinanzenHomeoffice-PauschaleRatgeberSteuernUmzug

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