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LG Berlin kippt Rentenfaktor-Klausel der Allianz Versicherung

Kürzung der Privaten Rentenversicherung unwirksam

by
Mai 8, 2025

Die Allianz Lebensversicherung darf den in der Privaten Rentenversicherung vertraglich zugesicherten Rentenfaktor nicht einseitig zum Nachteil ihrer Kunden herabsetzen. Das hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 30. April 2025 (Az. 4 O 177/23) entschieden. Konkret ging es um eine fondsgebundene Riester-Rentenversicherung, bei der die Allianz den ursprünglich vereinbarten Rentenfaktor von 41,05 Euro pro 10.000 Euro Vertragsguthaben im Nachhinein deutlich gesenkt hatte. Das Gericht erklärte diese Kürzungspraxis und die zugrunde liegende Klausel für unwirksam.

Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer, die das Verfahren führte, sieht in der Entscheidung ein weiteres richtungsweisendes Urteil im Kampf gegen rechtswidrige Rentenkürzungen. Versicherungsnehmer können ihre Verträge durch die Kanzlei mit Hilfe des Rentenfaktor-Online-Checks in der kostenlosen Ersteinschätzung prüfen lassen. Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien in Deutschland und ist auf Massenverfahren wie Abgasskandal, Datenlecks und Erneuerbare Energien fokussiert.

LG Berlin kritisiert fehlende Rückanpassung des Rentenfaktors

Die Höhe der Rente aus einer privaten Rentenversicherung wird maßgeblich durch den sogenannten Rentenfaktor bestimmt. Im vorliegenden Fall hatte die Allianz diesen Faktor reduziert, wodurch Versicherungsnehmer in der Zukunft niedrigere Rentenzahlungen erhalten werden. Das LG Berlin stellte klar, dass diese Praxis eine unzumutbare Benachteiligung darstellt und erklärte die entsprechende Vertragsklausel für unwirksam. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die sich intensiv mit der Thematik der Rentenkürzungen in Privaten Rentenversicherungen beschäftigt, fasst die Kernaussagen des Urteils gegen die Allianz zusammen:

  • Rentenfaktor bleibt verbindlich: Die Allianz durfte den ursprünglich vereinbarten Rentenfaktor nicht wirksam herabsetzen. Das Gericht stellt klar: „Die streitgegenständliche, angegriffene Anpassungsklausel […] ist unwirksam.“
  • Klausel zur Rentenkürzung verstößt gegen das AGB-Recht: Die zentrale Regelung in § 1 Abs. 3 AVB ist laut Gericht unzulässig, weil sie keine Rückanpassung vorsieht. „Zur Unwirksamkeit führt der Umstand, dass die Klausel keine Rückanpassung des Rentenfaktors für den Fall sich bessernder Rechnungsgrundlagen vorsieht.“
  • Einseitige Benachteiligung von Verbrauchern: Die Klausel erlaubte nur Leistungskürzungen – nicht aber Verbesserungen. „Die Klausel sieht hingegen nicht vor, im Falle sich bessernder Rechnungsgrundlagen die Absenkung wenigstens teilweise rückgängig zu machen.“
  • Keine echte Ausgleichsmöglichkeit: Versicherungsnehmer konnten sich nicht sinnvoll gegen die Kürzung wehren. „Das Klauselwerk räumt dem VN keine hinreichende Möglichkeit ein, die Rentenkürzung durch zusätzliche Einzahlungen wenigstens teilweise zu kompensieren.“
  • Missbräuchliche Interessenwahrnehmung: Die Allianz versuchte laut Gericht, eigene Interessen zulasten der Kunden durchzusetzen. „Als unangemessen wird eine Klausel beurteilt, mit der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht.“
  • Stärkung des Vertrauens in Altersvorsorgeverträge: Der zugesicherte Rentenfaktor ist keine variable Rechengröße, sondern ein wesentliches Leistungsversprechen. „Der Versicherungsnehmer darf sich auf die Bezifferbarkeit der garantierten Mindestrente verlassen.“

LG Berlin stützt sich auf OLG Stuttgart – bundesweite Signalwirkung

Besonders bemerkenswert: Das Landgericht Berlin folgt in seiner Begründung ausdrücklich dem wegweisenden Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2025 (Az. 2 U 143/23). Schon dort hatte das OLG entschieden, dass Versicherer den Rentenfaktor nicht einseitig senken dürfen, wenn es an einer verpflichtenden Rückanpassung bei verbesserten Bedingungen fehlt. Zudem kritisierte das Gericht, dass betroffenen Verbrauchern keine realistische Möglichkeit zur Kompensation durch Zuzahlungen eingeräumt wird. Das LG Berlin übernimmt diese Argumentation nahezu vollständig – und bestätigt damit, dass die gängige Klauselpraxis vieler Versicherer rechtswidrig ist.

Mit der Bezugnahme auf das OLG Stuttgart unterstreicht das Berliner Gericht die bundesweite Tragweite der Rechtslage und sendet ein deutliches Signal an Lebensversicherer: Verbraucherrechte dürfen nicht durch intransparente Klauseln ausgehöhlt werden.

Weiter Informationen zum Themen gibt es auf unserer Rentenfaktor-Website.

Fazit Dr. Stoll & Sauer: Zehntausende Verträge betroffen

Dieses Urteil ist ein starkes Signal an die Branche. Versicherer wie die Allianz können sich nicht einfach einseitige Anpassungsrechte in die Verträge schreiben und hoffen, dass niemand klagt. Der zugesagte Rentenfaktor ist kein Spielball wirtschaftlicher Entwicklungen – er ist ein Versprechen an den Kunden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer geht davon aus, dass zehntausende Verträge von ähnlichen Klauseln betroffen sind. Viele Versicherungsnehmer haben über Jahre hinweg Beiträge gezahlt – in dem Vertrauen auf eine gesicherte Altersvorsorge. Stattdessen wurden sie mit intransparenten Rentenkürzungen konfrontiert.

Verbraucher, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Allianz-Rentenversicherung oder anderer Privater Rentenversicherungen haben, können sich kostenlos beraten lassen. Über den Rentenfaktor-Online-Check prüfen die Fachanwälte von Dr. Stoll & Sauer, ob sich rechtliche Schritte lohnen. In vielen Fällen bestehen nicht nur gute Chancen auf Rücknahme der Kürzung – auch Schadensersatzforderungen können geltend gemacht werden.

Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Verwaltungsrecht. Mit der Expertise von 19 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, Verkehrs-, IT-, Versicherungs- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG und haben das Verfahren in erster Instanz gewonnen. Im JUVE-Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Pressekontakt:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 – 0
Fax: 07821 / 92 37 68 – 889
Mobil für Presseanfragen: 0160/5369307
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
christoph.rigling@dr-stoll-kollegen.de
https://www.dr-stoll-kollegen.de/

Tags: AllianzFinanzenRechtsprechungRenteRentenfaktorUrteilVerbraucherVersicherung

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