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Bundesrepublik Deutschland unterliegt Nachrichtenseite „NIUS“

Kammergericht weist Antrag der BRD auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen NIUS auch in zweiter Instanz zurück

by Rechtsanwälte Steinhöfel
Juli 25, 2024

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Frau Ferda Ataman, ist auch in zweiter Instanz mit dem Versuch gescheitert, der von Ex-„Bild“-Chefredakteur betriebenen Nachrichtenseite NIUS eine „rechtmäßige Meinungsäußerung“ untersagen zu lassen (Kammergericht, Beschluss vom 15.07.2024, 10 W 56/24).

NIUS berichtete zuerst über den Fall einer Transfrau mit Penis, die von einem Frauen-Fitnessstudio in Erlangen abgewiesen wurde, weil die Betreiberin keinen biologischen Mann als Mitglied aufnehmen wollte. Die betroffene Person wendet sich an die Antidiskriminierungsbeauftragte der Bundesregierung, Ferda Ataman. In einem Schreiben vom 16.05.2024 schlägt Ataman der Betreiberin des Fitnessstudios vor, der „Frau (Name geschwärzt) eine angemessene Entschädigung in Höhe von 1000 Euro für die erlittene Persönlichkeitsverletzung“ zu zahlen.

In der nachfolgenden Berichterstattung von NIUS schreibt das Portal u.a. „Regierung will 1000 Euro Bußgeld für Frauen-Fitnessstudio, …“ und „Frauen, die nicht mit Männern duschen wollen, sollen Strafe zahlen“.

Atman wollte NIUS diese Passagen gerichtlich untersagen lassen, weil diese „die Arbeit und die Funktionsfähigkeit der Antidiskriminierungsstelle nachhaltig und gravierend beeinträchtigen“ würden.

Das Anliegen blieb in beiden Instanzen erfolglos. Das Kammergericht führte u.a. aus:

„Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten… Zu fragen ist, ob die jeweilige streitgegenständliche Äußerung geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der betroffenen Behörde und deren Funktionsfähigkeit zu gefährden… So liegt es im Fall nicht einmal ansatzweise.“

Weiter heißt es in dem Beschluss, die angegriffenen Äußerungen seien „rechtmäßige Meinungsäußerungen“ und „Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist.“

NIUS hat in Zusammenhang mit diesem Fall bei Erhalt der Abmahnungen bereits am 02.06.2024 negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Hamburg erhoben und wegen von der Behörde von Frau Ataman verweigerter Antworten auf Presseanfragen in zwei Fällen vor dem Verwaltungsgericht Berlin Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht.

Rechtsanwalt Joachim Nikolaus Steinhöfel, der NIUS vertritt:

„Dass die Bundesregierung nach ihrer Niederlage vor dem Verfassungsgericht gegen Julian Reichelt im April erneut gegen dessen Onlineportal Nius vorgeht, dokumentiert ein völlig gestörtes Verhältnis zur Pressefreiheit. Die umstrittene Antidiskriminierungsbeauftragte Ataman wird schmerzhaft lernen müssen, was Meinungsfreiheit bedeutet. Machtkritik gehört zum freiheitlichen Staat, und daran wird auch diese Bundesregierung nichts ändern.“

NIUS-Chefredakteur Julian Reichelt:

„Die Meinungs- und Pressefreiheit ist für unseren demokratischen Rechtsstaat von fundamentaler Bedeutung. Für diese Bundesregierung gilt das offenbar nur eingeschränkt. Erneut muss man sich gerichtlich belehren lassen, dass man ‚rechtmäßige Meinungsäußerungen‘ nicht verbieten lassen kann. Dass unsere Berichterstattung die Machthaber so sehr stört, zeigt, dass wir mit unserer Arbeit sehr viel richtig machen.“

Pressekontakt:

Rechtsanwälte Steinhöfel, Joachim Nikolaus Steinhöfel, ABC-Str. 38, 20354 Hamburg, mail@steinhoefel.de, Tel: +49-40-444599

Source: Rechtsanwälte Steinhöfel
Tags: DiskriminierungGleichstellungJustizMedienMedien / KulturMenschenrechteRechtsprechung

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