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Solidaritätszuschlag: Warum und von wem er weiterhin bezahlt werden muss

by Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
Juli 15, 2025
Solidaritätszuschlag: Warum und von wem er weiterhin bezahlt werden muss

Seit 2021 zahlen, abgesehen von Körperschaften und Kapitalanlegern, nur noch Besserverdienende den Solidaritätszuschlag. Daran wird sich vorerst auch nichts ändern: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass keine Zweifel an der Vermassungsmäßigkeit der Soli-Erhebung bestehen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt die Hintergründe, was das für den sogenannten Vorläufigkeitsvermerk in der Steuererklärung bedeutet und für wen der Solidaritätszuschlag weiterhin fällig wird.

Höhe des Solidaritätszuschlags seit 1998 unverändert

Eingeführt wurde der Solidaritätszuschlag 1991 – aber nicht etwa ausschließlich für den Aufbau Ost nach der Wiedervereinigung. Vielmehr sollten dadurch auch die Kosten gedeckt werden, die Deutschland im Zweiten Golfkrieg (1990 bis 1991) für seine NATO-Partner übernommen hatte. Zudem sollten Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa unterstützt werden.

Zwischen 1992 und 1994 wurde kein Solidaritätsbeitrag erhoben, ehe dieser 1995 für die Finanzierung der deutschen Einheit wieder auflebte. Zunächst wurde er, wie schon 1991, auf 7,5 Prozent festgesetzt und 1998 auf 5,5 Prozent gesenkt. Dieser Wert gilt bis heute – aber es werden längst nicht mehr so viele Bürgerinnen und Bürger zur Kasse gebeten wie früher.

Bundesverfassungsgericht gibt grünes Licht für den Soli

Die Weiterführung des Solidaritätszuschlags wird von vielen Seiten kritisiert. Unter anderem fordert der Bund der Steuerzahler seit vielen Jahren dessen Abschaffung. Lange wurde auch die Verfassungsmäßigkeit des Solis angezweifelt, es gab dazu zahlreiche Klagen. Vor allem, nachdem der Solidarpakt zum 31. Dezember 2019 ausgelaufen ist.

Doch in diesem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die weitere Erhebung des Solis verfassungsgemäß ist. Sie verletze weder die Eigentumsgarantie laut Artikel 14 noch das Gleichheitsprinzip nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (BVerfG-Beschluss vom 26. März 2025, Aktenzeichen 2 BvR 1505/20).

Vorläufigkeitsvermerk wegen Soli in Steuererklärung nicht mehr möglich

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund der BVerfG-Entscheidung seinen Vorläufigkeitskatalog angepasst: Der Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Steuerfestsetzung zum Solidaritätszuschlag wurde durch ein BMF-Schreiben vom 26. Mai 2025 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Das heißt: Alle Steuerbescheide aus vergangenen Jahren, die wegen des Solis mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wurden, sind in Bezug auf den Soli nun endgültig. Und künftige Steuerbescheide werden keinen Vorläufigkeitsvermerk wegen des Solis haben.

Zur Erklärung: Steuerbescheide werden als vorläufig markiert, wenn zu bestimmten Steuerfragen noch Entscheidungen ausstehen, beispielsweise vom Bundesfinanzhof (BFH) oder wie im Fall des Solidaritätszuschlags vom Bundesverfassungsgericht. Dadurch wird der Steuerbescheid offengehalten – und falls zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende richterliche Entscheidung getroffen wird, kann er nachträglich abgeändert werden.

Für rund 90 Prozent der Steuerzahler kein Soli mehr fällig

Seit 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Einkommensteuerzahlerinnen und -zahler entfallen. Nur noch Besserverdienende und Körperschaften wie GmbHs sowie zahlreiche Kapitalanlegerinnen und -anleger müssen ihn noch bezahlen. Der Soli ist eine sogenannte Zuschlagsteuer – und Zuschlagsteuern bemessen sich an der Höhe einer anderen Steuer. Im Fall des Solis ist die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer entscheidend.

Für 2025 gilt: Erst ab einer Einkommensteuer von 19.950 Euro bei Alleinstehenden und 39.990 Euro bei Paaren mit Zusammenveranlagung wird der Solidaritätszuschlag fällig. 2024 hatten die Grenzen bei 18.130 und 36.260 Euro gelegen. Laut Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums wird diese Grenze für Alleinstehende in diesem Jahr bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von knapp 73.500 Euro erreicht.

Wichtig: Das zu versteuernde Jahreseinkommen ist nicht gleichzusetzen mit dem Jahresgehalt. Mit Abgabe einer Steuererklärung errechnet das Finanzamt das zu versteuernde Jahreseinkommen sowie die dazugehörige Einkommensteuer und verrechnet das Ganze mit der bereits durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin abgeführte Lohnsteuer. Wer beispielsweise beim Lohnsteuerabzug ein Einkommen von 75.000 Euro hatte und mit der Steuererklärung etwa hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder andere steuerlich relevante Ausgaben geltend macht, kann noch unter die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens rutschen, ab dem der Solidaritätsbeitrag fällig wird.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse@vlh.de
Web: www.vlh.de/presse

Tags: FinanzenRechtsprechungSolidaritätszuschlagSteuern

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